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Allgemeine Geschäftsbedingungen
GSI - Gesellschaft für Systementwicklung und Instrumentierung mbH

  1. Allgemeines

    Wir verkaufen und liefern ausschließlich zu unseren nachfolgend genannten Bedingungen, deren Geltung für alle jetzigen und künftigen Kaufverträge vereinbart wird. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
     

  2. Angebote, Angebotsunterlagen
    Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus einem schriftlichen Einzelangebot nichts anderes ergibt. Aufträge des Bestellers sind für diesen für die Dauer von 4 Wochen bindend. Sie sind durch den Besteller widerruflich, wenn nicht innerhalb dieser 4 Wochen eine schriftliche Auftragsbestätigung von uns vorliegt. Mit der Auftragsbestätigung wird der Auftrag für uns verbindlich.
    Bei sofortiger Lieferung dient die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wird vor Ausführung von Reparaturen ein Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten. Bei der Beauftragung zur Erstellung kundenspezifischer Lösungen sichert der Besteller zu, dass alle an uns als Bestandteil der Beauftragung beigestellten Unterlagen, Zeichnungen und Muster frei von Rechten Dritter sind.
     

  3. Abrufaufträge
    Liegen bei Abrufaufträgen zur Zeit der Auftragsbestätigung nicht alle Liefertermine fest, so gilt als vereinbart, dass das gesamte Auftragsvolumen spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Auftragsbestätigung vom Besteller abgenommen wird. Von dieser "Abrufauftragsregelung" abweichende Vereinbarungen werden mit der Auftragsbestätigung von uns schriftlich bestätigt.
     

  4. Lieferzeit
    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
    Lieferfristen gelten nur annähernd. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Werden wir an der rechtmäßigen Lieferung durch höhere Gewalt gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt bei Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Versendung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hinderniss werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Vom Besteller gewünschte Änderungen können eine Verlängerung der Lieferfrist nach sich ziehen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Im Falle des Lieferverzugs hat der Besteller, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, nur das Recht auf Rücktritt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Rücksendungen jeder Art können nur angenommen werden, wenn die - vorher erteilte - Rücksendenummer deutlich auf der Paketverpackung zu erkennen ist. Unfreie Sendungen jeder Art werden ohne unsere vorherige, schriftliche Einwilligung nicht angenommen.
     

  5. Änderung der technischen Spezifikation
    Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns ohne gesonderte Mitteilung vor. Bei kundenspezifischen Produkten werden wir Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Besteller und nach Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung vornehmen.
     

  6. Preise, Versand, Verpackung und Versicherung
    Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise netto ab einem unserer Lager in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich Verpackung, Fracht, Spesen und Transportversicherung. Diese werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preis- und Rechnungsstellung erfolgt in EURO. Bei Kostenänderungen und bei kundenbedingter Überschreitung der Laufzeit eines Abrufauftrages nach Vertragsabschluss, behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor.
    Der Versand erfolgt nach unserem Ermessen und ohne Gewähr für die preiswerteste Verfrachtung. Die Verpackung kann auf Kosten des Kunden an uns zurückgegeben werden, wenn nicht die Rücknahme der mit RESY-Kennzeichen versehenen Pappkartonagen durch örtliche Werkstoffhändler vorgezogen wird. Der Spediteur ist kein Vertreiber und damit nicht zum Rücktransport heranzuziehen. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
     

  7. Gefahrenübergang
    Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Frachtführer des von uns gewählten Transportunternehmens auf den Besteller über. Teillieferungen sind zulässig.
     

  8. Zahlungsbedingungen
    Unsere offenen Rechnungen sind brutto Kasse in Höhe des Rechnungsbetrages ohne jeden Abzug, porto- und spesenfrei sofort nach Rechnungserhalt fällig. Ein längeres Zahlungsziel oder ein Skonto wird gewährt, wenn es bei Rechnungsstellung ausdrücklich eingeräumt wird.
    Bei Berechnung und Zahlung in Fremdwährung sind wir berechtigt, statt der Rechnungssumme den Betrag zu verlangen, der erforderlich ist, um einen EURO-Betrag zu erzielen, der sich bei Zugrundelegung des Umrechnungskurses zuzüglich der üblichen Bankspesen bei Auslandsüberweisungen am Tage der Auftragsbestätigung ergibt. Zahlungen sind erfüllt, wenn wir über den vollen Betrag verfügen können. Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemaÌˆß § 247 BGB p.a.. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wir sind berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen; ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Kunden oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners ein, sind wir berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen. Darüber hinaus werden gewährte Zahlungsziele hinfällig und alle Ansprüche von uns sofort fällig, wenn der Geschäftspartner mit einer fälligen Leistung in Rückstand gerät, Schecks und andere Rechte nicht einlöst, uns gewährte Einzugsberechtigungen widerruft, oder Insolvenz anmeldet. In derartigen Fällen sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden bereits gelieferte Ware sicherheitshalber zurückzuholen.
     

  9. Eigentumsvorbehalt
    Die Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die Forderungen aus den Weiterverkäufen gehen bis zur Höhe unserer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung auf uns über. Wir können jederzeit verlangen, dass der Besteller uns den Namen des Abnehmers bekannt gibt und sind berechtigt, den Abnehmer von dem Forderungsübergang in Kenntnis zu setzen und bei Zahlungsverzug die Forderung direkt beim Abnehmer einzuziehen. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht berechtigt.
     

  10. Kostenaufrechnung für Änderungen, Werkzeuge und Entwicklungen
    Durch die von uns dem Besteller aufgerechneten Kosten für Produktänderungen, Werkzeuge oder Entwicklungen jeglicher Art entsteht kein Eigentumsanspruch des Bestellers an dem Design von Produkten, den Werkzeugen oder dem geistigen Eigentum der Entwicklungen. Davon abweichende Vereinbarungen werden von uns nur schriftlich mit der Auftragsbestätigung getroffen. Werkzeuge, die sich bereits im Eigentum des Bestellers befinden und von uns verwendet werden, bleiben Eigentum des Bestellers.
     

  11. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung und Reparaturen
    Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich unter genauer Aufstellung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn sich die Rügen auf die Leistungsfähigkeit der Maschinen beziehen. Mit der Anzeige ist die Übernahmebescheinigung, mit der die Aushändigung der Begleitdokumentation (Bedienungsanleitung etc.) und die fachkundige Einweisung bestätigt wird, zu übersenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemaÌˆß nachgekommen ist.
    Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Mangels beträgt abweichend von der gesetzlichen Regelung 12 Monate ab Gefahrübergang (bei der Anwendung von Werkvertragsrecht ab der Abnahme durch den Besteller). Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
    Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, wenn Eingriffe in gelieferte Bauteile/ Geräte durch von uns nicht autorisierte Personen vorgenommen worden sind. Insbesondere haften wir dann nicht für Schäden infolge fehlerhaften Einbaus, Bedienungsfehlern, und äußerlichen Einwirkungen. Eine Gewährleistung entfällt auch, wenn die Seriennummer eines gelieferten Bauteils / Geräts unkenntlich ist oder entsprechende Sicherungsmarkierungen entfernt oder zerstört wurden.
    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Teile, die aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem schnellen Verschleiß unterliegen, z.B. Anzeigelampen, Sicherungen, Schalter und Druckköpfe sind von der Gewährleistung ausgenommen sowie alle Schäden, die durch außergewöhnliche Belastungen, wie Lichtbogen, Strahleneinwirkung, elektrostatische und elektromagnetische Störfelder, Umwelteinflüsse und Betriebsbedingungen etc. hervorgerufen werden. Die in unseren gedruckten oder elektronischen Dokumentationen angegebenen Daten sind unverbindliche Informationen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Irrtümer und Veränderungen des Liefersortimentes und der Preise sind vorbehalten. Alle angegebenen Markennamen sind Eigentum der entsprechenden Unternehmen.
     

  12. Ergänzende Bedingungen für Entwicklungsaufträge
    a) Gegenstand des Auftrages: Der Gegenstand eines Entwicklungsauftrages ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein uns erteilter Entwicklungsauftrag wird für uns nur mit einer entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
    b) Durchführung des Auftrages: Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur erfolgreichen Durchführung des Entwicklungsauftrages beizutragen und insbesondere alle für uns im Zusammenhang mit der Durchführung des Entwicklungsauftrages benötigten Unterlagen, eigene Kenntnisse des Auftraggebers sowie Erfahrungen usw. zur Verfügung zu stellen.
    c) Entwicklungserfolg: Für einen Entwicklungserfolg des betreffenden Auftrages stehen wir nicht ein, wenn er aus Gründen, die für uns bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren oder die nach Vertragsabschluss eintreten und in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen, nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann.
    d) Kosten und Dauer eines Entwicklungsauftrages: Wenn wir erkennen, dass der Entwicklungsauftrag in der vereinbarten Zeit und/oder zu dem vereinbarten Entgelt nicht durchgeführt werden kann, treffen beide Vertragsparteien über die Fortsetzung der Arbeiten und die Kostentragung eine zusätzliche Regelung. Kann diesbezüglich keine Einigung erreicht werden, so sind wir zur Kündigung des Entwicklungsauftrages berechtigt und haben Anspruch auf den dem angefallenen Entwicklungsaufwand entsprechenden Teil des ursprünglich vereinbarten Preises.
    e) Geheimhaltung, Veröffentlichung: Wir werden als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Informationen, die wir anlässlich der Auftragserteilung bzw. der Durchführung des Entwicklungsauftrages vom Auftraggeber erhalten, auch nach Beendigung des Entwicklungsauftrages Dritten nicht mitteilen, solange und soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Der Auftraggeber ist uns gegenüber in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Auftraggeber darf Entwicklungsergebnisse unter Nennung des Urhebers und nach vorheriger Abstimmung mit uns veröffentlichen, wenn dem nicht im Einzelfall Gründe entgegenstehen (z.B. Gefährdung einer Schutzrechtsanmeldung). Erfolgt die Veröffentlichung für Zwecke der Werbung, hat auf unser Verlangen die Nennung des Urhebers zu unterbleiben.
     

  13. Vereinbarung zur Rücknahmepflicht der Hersteller nach §10 Abs. 2 ElektroG
    Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemaÌˆß zu entsorgen. Der Besteller stellt uns von den Verpflichtungen nach §10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
     

  14. Datenhinweis
    Wir speichern personen- und firmenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehungen und verarbeiten diese innerhalb unseres Unternehmens.
     

  15. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
    Alle vertraglichen Vereinbarungen unterliegen deutschem Recht.
    Erfüllungsort ist der Sitz der GSI – Gesellschaft für Systementwicklung und Instrumentierung mbH. Für Kaufleute ist der Gerichtsstand der Sitz der GSI – Gesellschaft für Systementwicklung und Instrumentierung mbH.
     

  16. Salvatorische Klausel
    Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit des Vertrages nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

    Aachen, den 04. März 2015




     

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